Watt? Im Ruhrgebiet geht dieses einzelne Wort als vollständiger Satz durch. Auf dem Gebiet von Blockheizkraftwerken und Energiegewinnung eröffnet es einen ganzen Kosmos rund um das Thema Leistung. Aber was sagen Watt, Kilowatt und Kilowattstunde über die Leistung eines BHKW aus? Und was steckt eigentlich ganz genau hinter den Begriffen Nennleistung, installierte Leistung und Bemessungsleistung? Ist das alles das gleiche oder wo liegen die Unterschiede?

Dieser Beitrag bringt Licht ins Dunkel der Begrifflichkeiten und gibt Ihnen die wichtigsten Fakten zu Nennleistung, installierter Leistung und Bemessungsleistung an die Hand.

Nennleistung, installierte Leistung, Bemessungsleistung – Wir räumen auf
© EPS BHKW GmbH

Was ist was – oder: Watt ist Watt?

Um den Unterschied zwischen Nennleistung, installierter Leistung und Bemessungsleistung zu erklären, ist es zunächst wichtig, zu definieren, was „Watt“ ist. Allgemein bezeichnet Watt (W) eine physikalische Einheit für die Fähigkeit, Energie umzusetzen. Die erzeugte oder aufgenommene Menge an Energie ergibt sich dabei immer aus der eingesetzten Leistung pro Zeiteinheit. Diese Zeiteinheit ist in der Regel mit einer Stunde bemessen.

Das heißt also zum Beispiel, dass eine Kilowattstunde (kWh) genau die elektrische Energie ist, die ein Energieträger (also z.B. ein Solarpanel, ein Windrad oder ein BHKW) mit einer Leistung von einem Kilowatt (kW) pro Stunde erzeugen kann. Nennleistung, installierte Leistung und Bemessungsleistung sind dabei alles Leistungen, die in Watt gemessen werden.

Die Nennleistung

Die Nennleistung ist die verbindliche Angabe eines Herstellers bezüglich der Leistung eines BHKW bzw. einer BHKW-Anlage. Sie gehört zu den unveränderlichen technischen Daten, die sich nur im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Änderungen der Anlage anpassen lässt. Diese Änderungen können zum Beispiel durch die Entfernung von Anlagenteilen oder die Stilllegung einer Anlage, aber auch durch die Anpassung gesetzlicher Vorgaben eintreten. In jedem Fall bedarf eine Änderung der Nennleistung einer Begründung gegenüber dem Hauptzollamt.

Produziert eine Biogas- oder KWK-Anlage mit ihrem BHKW sowohl thermische als auch elektrische Energie, gibt es eine thermische und eine elektrische Nennleistung. Während letztere die Leistung bezeichnet, die ein BHKW an Strom produzieren kann, gibt erstere die Wärmeleistung an, die das BHKW im Regelbetrieb an den Heizkreis abgeben kann, an den es angeschlossen ist.

Die Nennleistung kann sich entweder auf die aufgenommene oder auf die abgegebene Leistung eines Geräts beziehen. Im Fall eines BHKW ist die Nennleistung immer die abgegebene Leistung, d.h. sie gibt an, wie viel Leistung das BHKW unter optimalen Umständen im Regelbetrieb maximal erreichen kann. Gemessen wird die Nennleistung eines BHKW in der Regel in Kilowatt (kW).

Die installierte Leistung

Genau wie die Nennleistung gehört die installierte Leistung zu den verbindlichen Herstellerangaben einer BHKW-Anlage. Auch sie darf nicht ohne eine konkrete Begründung vor dem Hauptzollamt verändert werden. Die installierte Leistung eines BHKW bezeichnet dabei die konkrete Leistung bestehender Kraftwerke. Wie stark sich die Angaben von Nennleistung und installierter Leistung unterscheiden, hängt in der Regel individuell von der Bauart und der Funktionsweise eines BHKW, aber auch vom Hersteller ab. Der Unterschied zwischen beiden Angaben liegt ganz einfach gesagt darin, dass die Nennleistung eine eher abstrakte Angabe ist, die installierte Leistung hingegen gibt an, was eine Anlage wirklich erreichen kann. Beide Angaben sind auf dem Typenschild eines BHKW zu finden.

Die Bemessungsleistung

Während installierte Leistung und Nennleistung eher in die Rubrik technische Begriffe fallen, ist die Bemessungsleistung eine bilanzielle Angabe. Sie ist eine wichtige berechnete Kennzahl für die Entscheidung, in wie weit eine BHKW-Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) förderfähig ist.

Anders als die Nennleistung, gehört die Bemessungsleistung nicht zu den verpflichtenden Angaben seitens des Herstellers, sondern lässt sich ganz einfach berechnen. So ergibt sich die Bemessungsleistung aus den tatsächlich produzierten Kilowattstunden einer Anlage innerhalb eines Kalenderjahres geteilt durch die Summe der vollen Zeitstunden des Jahres. Also:

Bemessungsleistung = Summe produzierter kWh/Jahr ÷ Summe voller Zeitstunden/Jahr (8.760 in einem normalen Jahr bzw. 8.784 in einem Schaltjahr)

Für Anlagen, deren Betrieb erst im Laufe eines Kalenderjahres startet, gelten nicht die kompletten Jahresstunden, sondern die Stundenzahl ab Tag der Inbetriebnahme. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch: Für Biogasanlagen gilt eine Höchstbemessungsleistung. Das heißt, für die Auszahlung einer Marktprämie nach EEG gibt es pro Kalenderjahr eine Obergrenze für die Bemessungsleistung einer Anlage. Für Bestandsanlagen liegt diese aktuell bei 95 % der installierten Leistung. Für Neuanlagen gilt seit 2021 eine Höchstbemessungsleistung von 45 % der installierten Leistung.

Diese steuerrechtlichen Vorgaben gelten für die Nennleistung

Wer mit einem BHKW Strom erzeugt, muss Steuern zahlen … oder doch nicht? Sobald es um die Nennleistung einer Anlage geht, tritt auch das Thema Steuern auf den Plan. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG gibt es für Stromerzeugungsanlagen verschiedene Begünstigungen. Demnach gehört zur Nennleistung aus Stromerzeugungsanlagen auch sämtlicher Strom, der dem Eigenverbrauch in Nebenanlagen oder Hilfsanlagen dient.

Für Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt können Betreiber eine Stromsteuerbefreiung beantragen. Generell von der Stromsteuer befreit ist Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt produziert wird. Gleiches gilt für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen oder aus erneuerbaren Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung oder von bis zu zwei Megawatt.