Mit dem EEG 2021 gab es nicht nur eine Gesetzesnovelle, sondern auch eine Menge Änderungen für Betreiber von Biogasanlagen. Vor allem das Thema der Flexibilisierung wurde an einigen Stellen entscheidend angepasst. Für Anlagenbetreiber, die ihre Biogasanlage flexibilisieren möchten, gilt es jetzt, eine Menge neuer Vorgaben und Anforderungen zu beachten.

Was genau sich geändert hat und welche Aspekte Betreiber unbedingt beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Biogasanlage flexibilisieren nach EEG 2021 – das ist der Status Quo

Der Bedarf einer Gesellschaft an Energie ist nicht immer gleich. Mal steigt die Nachfrage für Strom, mal sinkt sie, mal benötigen die Verbraucher mehr Wärme, mal weniger. Um diesen fluktuierenden Bedarf so optimal wie möglich ausgleichen zu können, sind die Anlagenbetreiber im Vorteil, die ihre Biogasanlagen flexibilisieren können. Denn damit ist es ihnen möglich, die Bereitstellung von Wärme und Strom besser an den jeweiligen Bedarf anzupassen. Hinzu kommt, dass flexibilisierte Anlagen das oftmals sehr schwankende Angebot von Windkraft- und Solarenergie einfacher ausgleichen können. Damit spielt die Flexibilisierung von Anlagen eine wichtige Rolle für die Energiewende.

Was gut klingt, könnte durch die Neuerungen des EEG 2021 jetzt allerdings in Gefahr sein. Denn die Eingriffe der Gesetzesnovelle in die Bioenergiebranche sind schwerwiegend. Das größte Problem dabei ist die Streichung der sogenannten Flexprämie bzw. des Flexzuschlags, einem Investitionszuschuss für flexible Leistungen. Wer eine Bestandsanlage betreibt, soll nach §50a, Absatz 1 aus dem Neuentwurf des Gesetzes nur noch eine teilweise Förderung beziehen können – und zwar für den Teil, der in der ersten Periode des Förderzeitraums noch keine Prämie erhalten hat. Keine Frage, dass sich manch ein Anlagenbetreiber jetzt zweimal überlegt, ob er seine Biogasanlage flexibilisieren soll.

Klartext gesprochen: Das bedeuten die Vorgaben des EEG 2021 für Anlagenbetreiber

Biogasanlage flexibilisieren – ja oder nein? Das ist die Frage, vor der einige Betreiber von Bestandsanlagen stehen. Ist ihre Anlage nämlich bereits flexibilisiert und hat zudem schon eine Prämie erhalten, würde die vollständige Kürzung des Flexibilitätszuschlags sicher den wirtschaftlichen Ruin in der Anschlussvergütung bedeuten.

Doch keine Sorge, der jetzige Stand des Gesetzes ist noch kein Grund zur Panik. Denn aktuell steht der entsprechende Paragraph zur Kürzung in Nachverhandlungen. So ist es möglich, dass nach einer weiteren Anpassung des EEG 2021 tatsächlich nur der Leistungsteil, der bereits von der Flexibilitätsprämie profitiert hat, gekürzt wird. Für eine weitere Flexibilisierung können Betreiber für den noch nicht geförderten Leistungsanteil einen jährlichen Flexzuschlag von 65 €/kW erwarten. Zudem sollen der Betrag für bereits geförderte Leistungsanteile nach der Kürzung bei 50 €/kW pro Jahr liegen.

Die Chancen des EEG – darum lohnt es sich trotzdem, eine Biogasanlage zu flexibilisieren

Dank der nur teilweisen Kürzung des Flexzuschlags für bereits geförderte Leistungen ist es für Anlagenbetreiber also trotzdem noch von Vorteil, wenn sie ihre Biogasanlage flexibilisieren. Denn das EEG 2021 kommt auch mit positiven Veränderungen daher. Eine Chance liegt beispielsweise im Wegfall des Flexdeckels. Dadurch haben Anlagenbetreiber solange einen Anspruch auf die Flexprämie, wie die Vergütung läuft bzw. bis zehn Jahre nach der ersten Meldung beim Netzbetreiber. Die notwendige Voraussetzung dafür ist nur, dass die entsprechende Anlage mit mindestens 1.000 Betriebsstunden pro Jahr im Einsatz ist.

Doch wie sieht es ganz konkret mit der Erhöhung der Flexprämie aus? Und wer muss mit den Kürzungen leben? Antwort: Wer erstmalig seine Biogasanlage flexibilisieren möchte, kann von der vollen Flexprämie in Höhe 65 €/kW pro Jahr profitieren. Biomethananlagen, Neuanlagen bzw. neu bezuschlagte Anlagen haben also keinerlei Nachteile durch das EEG 2021. Und Bestandsanlagen gehen ebenfalls nicht leer aus. Denn auch für Betreiber, die den Flexibilitätszuschlag zum ersten Mal nach dem 31.12.2020 in Anspruch nehmen, gilt die Erhöhung. Sogar, wenn der Zuschlag bereits vor 2021 erteilt wurde.

Wer seine Biogasanlage flexibilisieren will, aber bereits in den zweiten Vergütungszeitraum wechselt, erhält die Flexprämie für alle Leistungsanteile, die zuvor noch keine Förderung erhalten haben. Schon geförderte Anteile erhalten den gekürzten Betrag von 50 €/kW pro Jahr. Somit lohnt es sich nach wie vor, Flexibilisierungsprojekte anzugehen. Worauf es ankommt, ist die richtige Planung.

Flexibilität und Qualität – diese Kriterien gelten ab sofort zwingend

Hinzu kommt, dass das EEG 2021 zusätzliche Qualitätskriterien für die Flexibilität neu bezuschlagter Anlagen eingeführt hat. Biogasanlagen, die über mehr als ein BHKW verfügen, müssen ab sofort an mindestens 4.000 Viertelstunden pro Jahr mindestens 85 Prozent ihrer installierten Leistung abrufen. Für hochflexible Biomethan-Anlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, gilt, dass sie ihre installierte Leistung an mindestens 2.000 Viertelstunden pro Jahr abrufen müssen. 

All diese neuen Qualitätsanforderungen gelten für sämtliche Neu- und Bestandsanlagen, die schon vor 2021 einen Flexibilitätszuschlag erhalten haben und diesen erstmals nach dem 31.12.2020 in Anspruch nehmen. Ein Vorteil, den das EEG 2021 in diesem Zusammenhang für Neuanlagen mit sich bringt, ist die Möglichkeit, mit einem Satelliten-BHKW als Neuanlage im Ausschreibungsmodell teilnehmen zu können. Mit 20 Jahren Vergütung gemäß Zuschlagswert in Kombination mit den jährlich 65 €/kW Flexzuschlag beantwortet es sich quasi von selbst, ob Anlagenbetreiber ihre Biogasanlage flexibilisieren sollten oder nicht.

Neue Vorgaben eröffnen neue Wege

Wann es an der Zeit für die Flexibilisierung ist, ist jedoch nicht der einzige Diskussionspunkt im Zusammenhang mit der Novellierung des EEG 2021. Schließlich kommt das Gesetz auch mit einigen positiven Neuerungen daher. Diese sind zum Teil besonders für hochflexible Biomethan-BHKW in der Südregion interessant:

  • Einspeisevergütung
  • Anhebung der Ausschreibungsvolumina
  • neue Gebotshöchstgrenzen für neue sowie für bereits länger bestehende Anlagen
  • neue Gebothöchstwerte von 16,4 ct/kWh für Neuanlagen, 18,4 ct/kWh für Bestandsanlagen sowie 19 ct/kWh für Biomethananlagen

Streichung oder Kürzung? Wie es mit den EEG-Anpassungen weitergeht

Fest steht, die Neuerungen des EEG stellen Anlagenbetreiber vor einige Herausforderungen, können die Kürzung des Flexzuschlags sich doch maßgeblich auf die Wirtschaftlichkeit einer Biogasanlage auswirken. Denn jede Kürzung bedeutet weniger finanzielle Unterstützung. Experten schätzen die Anpassungen teilweise sogar als rechtswidrig ein. Wie die Nachverhandlungen zu §50a letztendlich ausgehen, ist momentan allerdings noch unklar.