Wieder etwas Neues bei der 44. BImSchV! Mit dem Jahreswechsel treten neue verschärfte Vorgaben für die Emissionsgrenzwerte von einigen Biogasanlagen in Kraft. Anlagenbetreiber erwarten damit ab dem 01. Januar 2023 nicht nur neue Änderungen, sondern gleichzeitig auch zwingend notwendige Nachrüstungen ihrer Anlagen. Gut beraten ist, wer sich schon jetzt auf die Novellierung der Richtlinien vorbereitet.

Welche Anlagen konkret von den Anpassungen der 44. BImSchV betroffen sind, welche Konsequenzen das für Sie als Anlagenbetreiber hat sowie alles über die wichtigsten Änderungen und Fristen erfahren Sie in diesem Artikel.

44. BImSchV: Das ändert sich ab 2023 für Sie als Betreiber
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Umwelt- und Klimaschutz: Das sind die Ziele der 44. BImSchV

Weniger Feinstaub, weniger Schwefeldioxid, weniger Stickstoffoxid – das sind die Absichten, die die 44. BImSchV verfolgt. So möchte die vom Bundesrat beschlossene nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie „Medium Combustion Plant Directive“ (MCP) die durch menschliche Tätigkeiten verursachten Umweltauswirkungen massiv reduzieren.

Generell betrifft die 44. BImSchV Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen, d.h. Anlagen im Leistungsbereich von 1 bis 50 MW Feuerungswärme, sowie Betreiber von Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, die o.g. oder andere Emissionen an die Luft abgeben. Damit sind auch Betreiber von Biogas- und BHKW-Anlagen betroffen.

Da die 44. BImSchV etliche Verweise beinhaltet und die neuen Richtlinien sehr komplex aufgebaut sind, kann es sich für Anlagenbetreiber schnell zu einer Herausforderung entwickeln, den Überblick über sämtliche Vorgaben, Übergangsfristen und Emissionsgrenzen zu behalten. Als Hilfestellung haben wir Ihnen hier im Beitrag eine kompakte Zusammenfassung zum Download bereitgestellt.

Neuanlage und bestehender Anlage – das sind die Unterschiede

Auch nach der Novellierung unterscheidet die 44. BImSchV weiterhin stark zwischen Neuanlagen und bestehenden Anlagen. Als Neuanlage gelten alle Biogasanlagen, die am 21. Dezember 2018 oder später in Betrieb genommen wurden. Ebenfalls unter den Begriff Neuanlagen fallen Biogasanlagen, die am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen und am 19. Dezember 2017 oder später genehmigt wurden. Alle Anlagen, die früher in Betrieb genommen wurden, fallen unter die Rubrik Bestandsanlagen.

Das sind die neuen Grenzwerte für Biogas-Bestandanlagen

Die Anpassung der 44. BImSchV zum 01. Januar 2023 hat ein Ziel: noch größere Emissionseinsparungen erreichen. Für Anlagenbetreiber bedeutet das signifikant strengere Pflichten, die es innerhalb unterschiedlichster Zeiträume umzusetzen gilt. Welche Vorgaben für welche Anlage gelten, zeigt die folgende Übersicht.

Das sind die neuen Grenzwerte für Biogas-Bestandsanlagen

Biogas-Bestandsanlagen gelten nach der 44. BImSchV ab kommendem Jahr folgende Grenzwerte:

  • NOx-Grenzwert: Der aktuell geltende Grenzwert für NOx liegt bei 500 mg/m3 und reduziert sich laut 44. BImSchV ab dem 01. Januar 2029 auf 100 mg/m3.
  • THC-Grenzwert: Der neu eingeführte Grenzwert für Gesamtkohlenstoff gilt ebenfalls ab 2029 und liegt bei 1300 mg/m3.
  • Grenzwert für Gesamtstaub: Dieser Grenzwert liegt ab dem 01. Januar 2025 bei 5 mg/m3 bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 %.
  • CO-Grenzwert: Bei fremdgezündeten Motoren mit einer Feuerungswärmeleistung kleiner 3 MW lag der CO-Grenzwert bei 1.000 mg/m3, bei größer 3 MW bei 650 mg/m3. Ab dem 01. Januar 2025 liegt er einheitlich bei 500 mg/m3.
  • NH3-Grenzwert: Der Ammoniak-Grenzwert liegt ab dem 01. Januar 2025 bei 30 g/m3.
  • Grenzwert für Formaldehyd: 2016 wurde Formaldehyd von der EU neu eingestuft und ist seitdem als krebserregender Stoff klassifiziert. So gilt auch hierfür ein neuer Grenzwert. Anders als in der TA 2002 liegt dieser nicht mehr bei 40 mg/m3, sondern bei nur noch 30 mg/m3. Wurden bei der letzten Emissionsmessung vor dem 5. Dezember 2016 Formaldehydemissionen von bis zu 40 mg/m3 gemessen, müssen die Grenzwerte bereits ab dem 05. Februar 2019 eingehalten werden.

Das sind die neuen Grenzwerte für Biogas-Neuanlagen

Sind nicht explizit andere Regelungen festgelegt, so gelten für Biogas-Neuanlagen nach der 44. BImSchV ab 2023 folgende Grenzwerte:

  •  Nox-Grenzwert: Aktuell liegt der geltende Grenzwert für NOx bei 500 mg/m3. Ab 2023 dürfen maximal 100 mg/m3 NOx ausgestoßen werden.
  • THC-Grenzwert: Der neu eingeführte Grenzwert für Gesamtkohlenstoff gilt für Neuanlagen ab 2023 und liegt bei 1.300 mg/m3.
  • CO-Grenzwert: Ab 2023 liegt der CO-Grenzwert einheitlich bei 500 mg/m3.
  • NH3-Grenzwert: Der Ammoniak-Grenzwert liegt bei 30 g/m3.
  • Grenzwert für Formaldehyd: Seit dem Jahr 2020 liegt der Grenzwert für Formaldehyd bei 20 mg/m3.

Neuanlagen, die mit Biogas betrieben werden, müssen spätestens ab 2023 einen SCR-Katalysator nutzen. Dieser ermöglicht es, die von der 44. BImSchV vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Einigen Anlagen, die bereits in Betrieb sind und unter die Begriffsbestimmung Neuanlage fallen, müssen sogar noch bis Ende diesen Jahres einen SCR-Katalysator nachrüsten, um die Vorgaben der Verordnung (speziell die Grenzwerte der NOx-Emissionen ab 2023) wirklich einhalten zu können.

Darüber hinaus ist wichtig, dass ab 2029 alle Änderungen der 44. BImSchV auch vollumfänglich für Bestandsanlagen gelten.

Das sind die neuen Grenzwerte für Biogasmotoren im Überblick

Grenzwerte für Neuanlagen Tabelle

Diese Pflichten haben Sie als Betreiber laut 44. BImSchV

Wer eine Biogasanlage betreibt, hat durch Inkrafttreten der neuen Richtlinie einige Pflichten zu erfüllen – ganz gleich, ob Neu- oder Bestandsanlage. Das sind die wichtigsten Pflichten, die Sie kennen sollten:

Die Registrierung von Feuerungsanlagen:

Die Registrierungspflicht bzw. die Übermittlungspflicht bestimmter Informationen an die Behörde gilt nur für Einzelaggregate mit einer FWL ≥ 1 MW. Wer bereits eine Neuanlage betreibt, muss diese sofort melden. Ansonsten gilt die Meldepflicht ohne konkrete Frist vor Inbetriebnahme. Betreiber von Bestandsanlage haben bis zum 2. Dezember 2023 Zeit.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten:

Sowohl Betreiber von Neuanlagen als auch von Bestandsanlage sind ab sofort dazu verpflichtet, Betriebsstunden (jedes BHKW), Art und Menge des verwendeten Brennstoffs, Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung, Überschreitung der Grenzwerte sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Ausfällen der Abgasreinigungseinrichtung zu dokumentieren. Aufzubewahren sind ab sofort und bis ein Jahr nach einer Stilllegung die Genehmigung sowie die zur Genehmigung zugehörigen Behördenschreiben, der Nachweis der Registrierung (für mindestens sechs Jahre), Messberichte über Einzelmessungen, Überwachungsergebnisse, Nachweise über den effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung sowie Aufzeichnungen nach §7.

Die 44. BImSchV gilt jetzt auch für Abgasreinigungseinrichtungen

Auch für Abgasreinigungseinrichtungen von Neu- und von Bestandsanlagen gelten ab 2023 die Neuerungen der 44. BImSchV. So müssen Anlagenbetreiber einen Nachweis über den kontinuierlichen und effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtungen führen. Außerdem ist es Pflicht, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb wiederherzustellen. Zudem gilt es, diese zu dokumentieren. Bei Störungen oder Ausfällen an der Abgasreinigungseinrichtung, die länger als 24 Stunden dauern, muss das BHKW außer Betrieb genommen und eine entsprechende Information an die Behörde übermittelt werden.

Die neuen Pflichten für Messungen

Messung an Verbrennungsmotoren:

Betreiber von Gas-Otto-Motoren sind nach der 44. BImSchV ab sofort dazu verpflichtet, die Emissionen an NOx mit qualitativ geeigneten Messeinrichtungen als Tagesmittelwert zu überwachen.

Messverfahren und Messeinrichtungen:

Generell müssen alle Betreiber ab sofort geeignete Messplätze einrichten. Weiter schreibt die BImSchV vor, dass der Betreiber alle Mess- und Auswerteeinrichtungen auf ihren ordnungsgemäßen Einbau sowie regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen und kalibrieren lassen muss. Berichte über Kalibrierung und Prüfung sind der Behörde innerhalb von 12 Wochen vorzulegen.

Einzelmessung:

Die 44. BImSchV schreibt Betreibern von Neu- und Bestandsanlagen ab sofort vor, dass diese spätestens vier Monate nach der Inbetriebnahme eine erste Messung vornehmen müssen. Die Erstellung eines Messberichtes ist verpflichtend. Dieser Messbericht ist der Behörde nach erfolgter Messung unverzüglich vorzulegen.

Generell gilt nach der 44. BImSchV, dass Betreiber die An- und Abfahrt zu ihren Anlagen möglichst kurz halten sollen.

Diese Messungen sind nach Inbetriebnahme zu machen

Neben der kontinuierlichen Messung und Aufzeichnung von NOx- sowie CH2O-Emissionen schreibt die 44. BImSchV vor, dass auch weitere Luftschadstoffe in verschiedenen Messintervallen und erstmalig innerhalb von vier Monaten nach Inbetriebnahme zu ermitteln sind:

  • CO: Dieser Emissionswert ist für Gasmotoren (Biogas) und Zündstrahlmotoren jährlich zu ermitteln.
  • SOx: Wer Zündstrahl- oder Gasmotoren (Biogas) nutzt, muss die SOx-Werte seiner Anlage alle drei Jahre messen.
  • Gesamtstaub: Die Messung dieses Luftschafstoffs ist nur bei Zündstrahlmotoren jährlich zu messen.
  • Gesamt-C: Bei Gas- und Zündstrahlmotoren ist dieser Wert jährlich zu messen.

Worauf Sie jetzt achten sollten

Als Betreiber einer Neu- oder Bestandsanlage sollten Sie zunächst Kontakt zu Ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, um die Fristen und Anforderungen der 44. BImSchV nicht zu versäumen. Für technische Lösungen empfiehlt es sich, auf einen kompetenten Partner zu setzen, der sich um die Kontaktaufnahme mit einem Motorlieferanten kümmert. Wer eine Anlage betreibt, muss in diesem Zusammenhang eventuell eine Nachrüstung für NOx-Monitoring vornehmen und deswegen prüfen, ob die Anlage unter die Definition der Neuanlage fällt und somit von den Neuerungen ab 2023 betroffen ist. Auch hier kann Ihnen ein Experte dabei helfen, alle Anforderungen zu erfüllen. Im Falle einer Neuanlagenplanung wird die NOx-Messung planerisch direkt berücksichtigt.