Seit dem 01.01.2023 gilt (mal wieder) eine neue Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – das EEG 2023. Damit ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, deren Anpassungen aus energiepolitischer Sicht die mit Abstand wohl größte Tragweite seit Jahrzehnten haben. Vor allem Betreiber von Biogas- und Biomethananlagen sind von den Neuerungen des EEG 2023 betroffen. Was genau für sie relevant ist, welche Auswirkungen die Novellierung auf den Betrieb von Biogasanlagen hat und was Sie jetzt unbedingt zum EEG 2023 wissen sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.
Dieser Beitrag wurde aktualisiert am 21.06.2023.
Das EEG 2023: Ein Gesetz für mehr Klimaschutz
In Bezug auf den Schutz von Umwelt und Klima hat die Bundesregierung ganz klare Vorstellungen – die sie immer wieder überarbeitet und den Folgen des fortschreitenden Klimawandels anpasst. So hat sich die Regierung seit letztem Jahr zum Ziel gesetzt, dass Deutschland seine Emissionen im Vergleich zu 1990 bis 2030 um 65 % reduzieren will. Bis 2040 sollen es ganze 88 % weniger sein. Hinzu kommt das große Vorhaben, dass das Land schon bis 2045 klimaneutral werden und somit keine Treibhausgasemissionen produzieren soll. Das bedeutet: Ab jetzt sind – noch oder nur noch – gut 20 Jahre Zeit, um diese ehrgeizigen Ziele zu erreichen. Und das erfordert ganz andere, deutlich striktere Maßnahmen bzw. eine viel schnellere Umsetzung dieser Maßnahmen als bisher. Das wiederum wirkt sich direkt auf die Gesetzgebung aus. Neben dem Klimaschutzgesetz ist auch das EEG betroffen.
Denn neue Vorhaben erfordern neue Vorgaben. Wie das aussieht, zeigt das EEG 2023 jetzt ganz deutlich. Doch was regelt das EEG 2023 überhaupt? Wie ist die Verbindung des Gesetzes zum großen Themenkomplex Klimaschutz? Und was bedeutet das für die Energiebranche?
So hängen Klimaschutzziele und EEG 2023 zusammen
Allgemein soll das EEG 2023 alle Grundlagen regeln, die nötig sind, damit sich die ambitionierten Klimaziele Deutschlands in den kommenden Jahren umsetzen lassen. Dafür definiert das EEG sämtliche Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten deutschen Stromverbrauch – wozu auch die Strom- und Wärmeerzeugung aus Biogas bzw. Biomethan gehört. Auf diese Weise möchte das EEG den Ausbau erneuerbarer Energien sowie ihren Anteil am Bruttostromverbrauch sukzessive erhöhen. Gleichzeitig dient das Gesetz dazu, erneuerbare Energiekonzepte weiter auszubauen. Das soll dabei helfen, das nach dem Pariser Klimaschutzabkommen festgelegte 1,5-Grad-Ziel zu erreichen.
Was ist neu im EEG 2023?
Das EEG 2023 konzentriert sich auf alle Forderungen, die bis zu den Jahren 2030 und 2045 umgesetzt sein sollen. Zu den wichtigsten Anpassungen des Gesetzes gehört dabei die konsequente Ausrichtung auf das 1,5-Grad-Ziel, was bisher in keiner Fassung des EEG der Fall war. Weitere wichtige Änderungen gelten zudem für Betreiber von Biogas- und Biomethananlagen. Diese betreffen im Großen und Ganzen drei Bereiche:
- Ausschreibung
- Vergütung
- Güllevergärung
Welche Änderungen dabei besonders zu beachten sind, zeigt Ihnen die folgende Übersicht.
1. Neue Ausschreibungsvolumina im EEG 2023
Die Tendenz des EEG 2023 geht deutlich in Richtung Biomethan: Während nämlich das Biomasse-Volumen für Biogasanlagen ab dem kommenden Jahr kontinuierlich abgesenkt werden soll, wird das Ausschreibungsvolumen von Biomethananlagen ab 2023 schrittweise auf 600 MW pro Jahr angehoben. Hinzu kommt, dass die Biomasse-Ausschreibungen bis 2025 zwei Mal pro Jahr (jeweils am 01.04. sowie am 01.10.) stattfinden werden, ab 2026 nur noch einmal (am 01.06.). Für die installierte Gesamtleistung von Biogasanlagen gibt es keine Änderung. Diese bleibt bei 8,4 GW.
Eine weitere Anpassung des EEG 2023 betrifft in diesem Kontext auch den „Maisdeckel“. Für gasförmige Brennstoffe, wozu Biogas zählt, schreibt das Gesetz eine stufenweise Reduzierung des Einsatzes von Mais (und Getreidekorn) fest. Ab 2024 soll der Maisdeckel von 40 % auf 35 % gesenkt werden sowie 2026 auf 30 %.
2. Neue Vergütungshöchstwerte
Kein Kleinanlagenzuschlag mehr für Neuanlagen – so legt es das EEG 2023 fest. Für neugebaute Anlagen mit maximal 500 kW installierter Leistung entfällt somit der Zuschlag von 0,5 ct/kWh. Ab 2023 gelten zudem neue Gebotshöchstwerte:
- 17,67 ct/kWh für Neuanlagen
- 19,83 ct/kWh für Bestandsanlagen
Die jährliche Degression für letztere wird nach EEG 2023 zudem von 1 % auf 0,5 % gesenkt.
3. Neue Bemessungsleistung für Güllekleinanlagen
Wie schon das EEG 2021 und das EEG 2022 bringt auch das EEG 2023 gute Nachrichten für Güllekleinanlagen. So gehört die Erhöhung der Bemessungsleistung auf 150 kW zu den positiven Neuerungen des Gesetzes. Zudem soll es eine höhere Vergütung von 22 ct/kWh für Anlagen mit einer Bemessungsleistung von 75 kW geben. Anlagen mit einer Bemessungsleistung von 150 kW können mit einer Vergütung von 19 ct/kWh rechnen.
Ab dem 01. Juli 2024 soll diese Vergütung pro Jahr um 0,5 % sinken. Gleichzeitig gibt es keine Pflicht zur doppelten Überbauung für Anlagen ab 100 kW mehr, was bedeutet, dass für Anlagen mit einer installierten Leistung von 150 kW jede produzierte Kilowattstunde vergütet wird. Der Anspruch auf einen Flexibilitätszuschlag hingegen entfällt mit dem EEG 2023.
Auch in Bezug auf die Einsatzstoffe in Güllekleinanlagen hat das EEG 2023 eine Änderung im Gepäck: Zur Erfüllung des Gülle- bzw. Mistanteils von 80 % dürfen ab sofort auch 10 Masseprozent Kleegras genutzt werden.
Das EEG 2023 zeigt ganz deutlich, in welche Richtung sich Deutschland in Bezug auf den Klimaschutz bewegt – und dass erneuerbare Energiekonzepte zunehmend wichtiger werden. Dass Biogas dabei eine Rolle spielt, ist ebenfalls klar. Wie groß und wie wichtig diese Rolle jedoch letztendlich sein wird, bleibt noch abzuwarten.