Seit Anfang 2023 gilt eine neue Version des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Zudem ist mit dem EnUG (Energien-Umlage-Gesetz) ein weiteres Gesetz in Kraft getreten, was eng mit den KWKG-Änderungen zusammenhängt. Auf Betreiber von Biogas- und Biomethananlagen kommen damit einige wichtige Änderungen und Neuerungen zu. Eine Zusammenfassung finden Sie in diesem Beitrag.
Was regelt das KWKG?
Das KWKG hat das übergeordnete Ziel, Investitionsanreize für den Betrieb von hocheffizienten und emissionsarmen KWK-Anlagen zu schaffen. So soll der Anteil von KWK-Anlagen an der innerdeutschen Stromerzeugung langfristig steigen. 2002 in Kraft getreten und umlagefinanziert, regelt das KWKG die Förderungen von Anlagen, die Strom und Wärme produzieren. Die finanzielle Unterstützung besteht dabei in einer zeitlich befristeten Zuschlagszahlung. Zudem hat die Bundesregierung die Absicht, Energiewende und Klimaschutz mit einer steigenden Anzahl von KWK-Anlagen zu stärken sowie einen flexiblen Ausgleich zur fluktuierenden Energiebereitstellung aus volatilen erneuerbaren Quellen (wie z.B. Wind und Sonne) zu schaffen.
Das KWKG sowie alle KWK-Änderungen gelten für sämtliche KWK-Anlagen, die seit dem 01. Januar 2023 in Betrieb sind. Das heißt: Wer die KWKG-Förderung 2023 beantragen will, muss eine Anlage betreiben, die erst seit diesem Jahr in Betrieb ist.
Warum gibt es eine Novelle des KWKG?
Angefangen hat alles im Juli 2022 mit dem „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ der Bundesregierung. Denn seine Verabschiedung bedeutete zeitgleich auch, dass es Anpassungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), im KWKG sowie in der KWK-Ausschreibungsverordnung geben wird. Die Absicht dahinter: mit einem neuen Paket an Gesetzesnovellen (dem sogenannten „Osterpaket“) den Anteil erneuerbarer Energiequellen an der gesamtdeutschen Stromerzeugung so schnell wie möglich zu erhöhen und das Einhalten der ehrgeizigen Klimaziele bis 2045 zu sichern.
Das lässt sich jedoch nur erreichen, wenn die Zahl der in Deutschland betriebenen alternativen Energiequellen – also beispielsweise Biogas-, Biomethan-, Wasserstoff- oder andere KWK-Anlagen – steigt. Doch dafür braucht es wiederum entsprechende Anreize für potenzielle Anlagenbetreiber, sich für eine KWK-Anlage zu entscheiden. Und genau damit kommt das KWKG mit seinen Fördermöglichkeiten ins Spiel.
Die KWK-Änderungen: Das ändert sich konkret
Ob H2-Ready, hochflexibel oder unter Volllast – für KWK-Anlagen gibt es mit dem KWKG 2023 eine Menge Neuerung. Das sind die wichtigsten Fakten:
Wasserstofffähigkeit als neue Zulassungsvoraussetzung
Wer seine KWK-Anlage nach dem neuen KWKG fördern lassen möchte, kann das nur tun, wenn diese „H2-Ready“, also für den Betrieb mit Wasserstoff geeignet ist. So erhalten neue KWK-Anlagen ab 10 MW Leistung nach dem 30. Juni 2023 nur noch dann eine Zulassung, wenn sie einen technischen Betrieb mit Wasserstoff garantieren können. Zudem ist es alternativ möglich, eine KWK-Anlage ab dem 1. August 2028 nach KWKG fördern zu lassen, wenn sie sich mit maximal zehn Prozent der Errichtungskosten auf eine leistungsgleiche, wasserstoffbetriebene KWK-Anlage umrüsten lässt.
Absenkung förderfähiger Vollbenutzungsstunden
Von 5.000 auf 2.500 Vollbenutzungsstunden – diese jährliche Absenkung der Zuschlagszahlungen bleibt mit dem neuen KWKG bis 2030 bestehen. Allerdings sind diese Zuschlagszahlungen zeitlich befristet und nur dann für Anlagenbetreiber zu beziehen, wenn sie für ihre Anlage eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorweisen können. Wer eine KWK-Zuschlagszahlung in Anspruch nimmt, kann keine zusätzliche Förderung für eingespeisten Strom nach § 19 EEG beantragen.
Kein Biomethan-Verbot im neuen KWKG
Eigentlich sollte mit den KWKG-Änderungen ein Verbot von Biomethan in Kraft treten. Doch dieses Vorhaben bekam reichlich Gegenwind, ist Biomethan doch ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Energie- und Wärmewende. So wurde das Biomethan-Verbot wieder gekippt. Trotzdem hat das KWKG eine Neuerung für Betreiber von Biomethan-Anlagen im Gepäck: Ab dem 01. Januar 2024 wird es keine Förderungen mehr für KWK-Anlagen geben, die Biomethan als Basis zur Stromerzeugung nutzen. Der Einsatz dieses Brennstoffs soll allein Spitzenlastkraftwerken vorbehalten sein.
Erhöhung des Zuschlagssatzes
Auch die Erhöhung des Zuschlagssatzes für neue KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 MW gehört zu den KWKG-Änderungen. Das soll einen Ausgleich für den Wegfall der vermiedenen Nutzungsentgelte darstellen. Statt wie bisher 0,5 Cent/kWh liegt der Zuschlag seit 2023 bei 3,9 Cent/kWh. Der erhöhte Zuschlagssatz gilt nicht für KWK-Anlagen, die bereits vor Beginn dieses Jahres in Betrieb genommen wurden.
So hängen EnUG und KWKG-Novelle zusammen
Neben allen Änderungen, die mit dem KWKG auf Anlagenbetreiber zukommen, hat die Gesetzesnovelle auch weitere Folgen: Sie verursacht Kosten für die Netzbetreiber. Um diese Kosten zu finanzieren, hat die Bundesregierung im Rahmen des Osterpakets ein weiteres Gesetz ins Leben gerufen – das EnUG. Als Energien-Umlage-Gesetz dient es dazu, die jeweiligen Umlagen von KWKG und EEG zu ermitteln und Finanzierungsbedarfe auszugleichen. Darüber hinaus sind im EnUG verschiedenste Details in Bezug auf die Befreiung von Umlagen und Abgaben festgelegt. Ziel ist es, einerseits den mit dem KWKG forcierten Ausbau erneuerbarer Energiekonzepte voranzutreiben, andererseits aber zu hohe Belastungen der stromintensiven Industrie zu vermeiden. Somit ist das EnUG als eine Art Regulativ des KWKG zu verstehen.