Immer Stress mit dem EEG? Für manche Betreiber von Biogasanlagen ist das ganz sicher so, kommt das Erneuerbare-Energien-Gesetz doch ständig mit irgendwelchen Neuerungen um die Ecke. Gefühlt findet kaum ein Jahreswechsel statt, mit dem nicht zeitgleich auch eine Novellierung des Gesetzes einhergeht. Und so wird es auch für das kommende Jahr wieder Veränderungen geben. Denn das EEG 2022 steht bereits in den Startlöchern.
Was das für Anlagenbetreiber bedeutet, welche neuen Grenz- und Regelwerte mit dem EEG 2022 gelten werden und was Sie schon heute darüber wissen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Rückblick: Diese Änderungen hatte das EEG 2021 im Gepäck
Als Betreiber einer oder mehrerer Biogasanlagen sollten Sie das EEG immer im Kopf haben. Da Biogasanlagen heute nämlich bereits einen entscheidenden Anteil am erneuerbaren Strommix in Deutschland haben, nimmt Biogas im EEG einen besonders hohen Stellenwert ein. Damit wirkt sich das Gesetz gleichzeitig auf eine Vielzahl an Bereichen der Biogasbranche aus – was im EEG 2022 kaum anders sein wird.
Doch zunächst zu den Gesetzesneuerungen im aktuell noch laufenden Jahr. Mit der Überarbeitung des EEG haben sich für Betreiber von Biogasanlagen gleichermaßen Vor- und Nachteile ergeben. Aufatmen versus Umdenken lautet deswegen für viele in der Branche der Zwiespalt, in dem sie sich durch die EEG-Novellierung befinden. Warum? Weil das neue Gesetz für 2021 sowohl eine Erhöhung von Ausschreibungsvolumina, Flexzuschlag und Vergütung als auch ein sogenanntes „Qualitätskriterium“ für die Flexibilität neu bezuschlagter Anlagen festgelegt hat. Hinzu kamen die Abschaffung des Flexdeckels sowie die Verschärfung des „Maisdeckels“ – Anpassungen, die auch im EEG 2022 ihre Wirkungen zeigen werden.
Keine Flexibilitätsprämie in 2022?
Eine Neuheit im EEG 2021 war die Einführung des §50a Absatz 1 Satz 2, welcher eine Reduzierung der Flexibilitätsprämie festlegt, sofern ein Anlagenbetreiber diese bereits einmal in Anspruch genommen hat. Das ist dann der Fall, wenn eine Bestandsanlage in den zweiten Vergütungszeitraum wechselt. So soll der Flexibilitätszuschlag laut der EEG-Fassung aus 2021 nicht für Leistungen gezahlt werden, die bereits im ersten Vergütungszeitraum einen Zuschlag erhalten haben. Auch für Neu- und Bestandsanlagen, die schon vor 2021 einen Zuschlag erhalten haben und diesen erstmals nach dem 31.12.2020 in Anspruch nehmen, gilt diese Reduzierung. Zumindest bisher. Denn mit dem EEG 2022 macht der Bundestag diese Entscheidung wieder rückgängig.
Das bedeutet: Mit Inkrafttreten des EEG 2022 bleibt die Flexibilitätsprämie für die Anschlussförderung von Biogasanlagen weitestgehend bestehen. Anlagenbetreiber, deren Biogasanlage schon vor dem Ausschreibungstermin eine Förderung durch die Flexibilitätsprämie erhalten haben, erhalten somit trotzdem einen Flexzuschlag. Dieser fällt zwar deutlich geringer aus, bewegt sich jedoch für alle Anlagen zwischen 50 Euro und 65 Euro je kW installierter Leistung. Und das Beste ist: Diese Änderung gilt ab sofort!
Das EEG 2022 bringt gute Nachrichten für Güllekleinanlagen
Gülle-Biogasanlagen konnten durch die Änderungen im EEG 2021 bereits deutlich profitieren. Denn Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kWel können aktuell einen Basisvergütungssatz von 22,23 Cent/kWel geltend machen. Das birgt vor allem für größere, viehhaltende Betriebe sowie für Betriebe, die Gülle und Mist zukaufen, ein großes wirtschaftliches, aber auch klimaschonendes Potenzial. Doch was ist, wenn der Förderzeitraum für Güllekleinanlagen abgelaufen ist? Nach EEG 2021 heißt es bisher: keine Anschlussförderung möglich.
Auch das wird sich mit dem EEG 2022 ändern. Denn schon heute ist klar, dass eine Anschlussregelung für Güllekleinanlagen gefunden ist. So hat die Bundesregierung festgelegt, dass Güllebiogasanlagen nun auch nach Ablauf ihres 20-jährigen Förderzeitraums eine Anschlussförderung beziehen können. Zudem können sie für weitere zehn Jahre in dem für sie maßgeblichen EEG verbleiben. Damit gelten sie nicht als Neuanlagen, die wiederum die neuen Vergütungsvorgaben des EEG 2021 zu erfüllen hätten.
Aber: Der Vergütungsanspruch für Güllekleinanlagen ist mit dem EEG 2022 in seiner Höhe begrenzt:
- höchstens 15,5 ct/kWh bis einschließlich 75 kW Bemessungsleistung
- 7,5 ct/kWh bis einschließlich 150 kW Bemessungsleistung
Eine weitere Obergrenze ergibt sich zusätzlich in Bezug auf den Durchschnittswert des in der Anlage erzeugten Stroms (in ct/kWh) aus den letzten drei Kalenderjahren. Die Höhe dieser Begrenzung verringert sich zudem ab dem 1. Januar 2022 um jährlich 0,5 Prozent gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr.
Im Sinne des EEG 2022: Mehr Nachhaltigkeit, bitte!
Auf Betreiber von Biogasanlagen mit einer Größe von zwei MW oder mehr wartet ab dem kommenden Jahr eine neue Aufgabe. Möchten diese nämlich eine Stromvergütung erhalten, sind sie nach Vorgaben des EEG 2022 dazu verpflichtet, die Nachhaltigkeit der von ihnen eingesetzten Biomasse nachzuweisen. Denn ab dem 01. Januar 2022 soll die sogenannte Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in Kraft treten. Diese legt fest, dass Anlagenbetreiber nur dann Anspruch auf eine EEG-Vergütung für ihren selbstproduzierten Strom haben, wenn sie für dessen Gewinnung nachhaltige Biomasse einsetzen.
Für nicht-nachhaltige Biomasse bedeutet das allerdings nicht das Aus. Einsetzen dürfen Anlagenbetreiber diese nämlich noch nach wie vor. Nur erhält der daraus hergestellte Strom mit dem Start des neuen Jahres keine Vergütung mehr. Wer hingegen nachhaltige Biomasse nutzt, muss die Rückverfolgbarkeit derselben bis hin zum Anbaubetrieb sicherstellen und ein Massenbilanzsystem erstellen sowie aufrechterhalten. Für Anlagen, die ab dem 01. Januar 2021 in Betrieb gegangen sind, gilt mit dem EEG 2022 zudem die Pflicht zur Erstellung einer Treibhausgasbilanzierung.
Alles hat ein Ende – auch die EEG-Umlage
Eine weitere Veränderung, die das EEG 2022 vermutlich mit sich bringt, könnte das Ende der EEG-Umlage sein. So hat Bundeswirtschaftsminister Altmaier bereits vermeldet, dass diese mit Beginn des neuen Jahres um gut ein Drittel sinken könnte. Innerhalb der nächsten drei Jahre solle sie zudem komplett abgeschafft werden. Der Grund dafür ist, dass sich erneuerbare Energiekonzepte zunehmend über den Strommarkt finanzieren können. Das hat 2021 zu Rekordpreisen für Strom geführt, was wiederum große Entlastungen des EEG-Kontos als Folge hatte. So ist eine gute Basis vorhanden, um die EEG-Umlage zu minimieren. Für Betreiber von Biogasanlagen ist das auf jeden Fall eine positive Nachricht.